Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion
wirtschaftliche Nachteile die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte
Betriebsänderung erleiden können durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu
erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr
zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen sondern allein die nachteiligen
wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung.Sozialpläne lassen differenzierte
Abfindungsvereinbarungen unter der Voraussetzung zu dass die Betriebsparteien staatliches
Recht bewahren und anerkennen. Werden die betroffenen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von
Recht und Billigkeit behandelt sind Arbeitgeber und Betriebsrat ansonsten in der Entscheidung
über die Art und Weise sowie den Umfang des Sozialplanausgleichs grundsätzlich
uneingeschränkt.Alle betroffenen Arbeitnehmer sind unter Berücksichtigung des
betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verhandelten
Sozialplanvolumens gleich zu behandeln.Dennoch eröffnen gesetzliche Regelungen den
Betriebsparteien Mittel und Wege für entsprechende Sozialplan-Regelungen deren Konsequenz eine
Kürzung oder sogar den gänzlichen Ausschluss von Sozialansprüchen für eine bestimmte
Arbeitnehmergruppe darstellen kann.