Am 20.7.2017 verabschiedete der Bundestag mit einer Mehrheit der Abgeordneten (393 gegen 226
Stimmen bei vier Enthaltungen) das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für
Personen gleichen Geschlechts. Als Begründung führte der Bundestag unter anderem auf dass die
Eingetragene Lebenspartnerschaft zwar dieselben Pflichten der Ehe beinhaltete aber nicht alle
vollen Rechte (z.B. Adoptionsrecht) begründete. Um nun auch diese Rechte den
gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zuzusprechen wurde das neue Gesetz am 28.7.2017 im
Bundesgesetzblatt verkündet und trat gemäß Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes am 1.10.2017 in Kraft.
Durch das Inkrafttreten wurde 1353 Abs. 1 S. 1 BGB wie folgt angepasst: Die Ehe wird von zwei
Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Folglich ist die
Ehe nunmehr für gleichgeschlechtliche Paare eröffnet.Fraglich ist allerdings ob die Begründung
des Bundestages den tatsächlichen Intentionen für die Einführung des Gesetzes entspricht.
Vielmehr scheint es so als sollte die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe neben der
gewünschten Gleichstellung von gleich- und verschiedengeschlechtlichen Paaren auch eine
rechtspolitische Signalwirkung beinhalten. Ein Argument für diese These ist vor allem die
Geschwindigkeit mit der das Gesetz durch den Bundestag gebracht wurde um es noch vor der
Bundestagswahl 2017 verabschieden zu können.Gerade das schnelle Gesetzgebungsverfahren stellt
das gravierendste Problem dar. So wurden viele Probleme die mit dem Gesetz geschaffen wurden
nicht angemessen behandelt geschweige denn behoben.Diese Arbeit soll letztlich die durch das
Einführungsgesetz geschaffenen bzw. durch das Umsetzungsgesetz nicht behobenen Problematiken
offenlegen und im Ergebnis Reformvorschläge darstellen mit welchen die geschaffenen Probleme
am effektivsten gelöst werden können.