Unternehmen sind immer mehr bestrebt Konflikte am Arbeitsplatz kooperativ und nachhaltig zu
lösen und investieren daher auch in ganz erheblichem Maße Personal-Ressourcen und Geld in die
Implementierung und Umsetzung unternehmensinterner Konfliktmanagementsysteme (KMS) und hier vor
allem in die Verfahrensoption Mediation. Dabei stellt sich die jedoch Frage ob - und wenn ja
inwieweit - Arbeitgeber im Rahmen des deutschen Arbeitsrechts ermächtigt sind die Durchführung
eines Mediationsverfahrens konform zum geltenden deutschen Mediationsgesetz gegenüber ihren
Arbeitnehmern rechtswirksam auch dann anordnen zu können wenn jene (gleich aus welchen auch
nachvollziehbaren Gründen) eine Teilnahme vorab oder währenddessen verweigern. Dabei wird unter
rechtlichen wie auch mediationswissenschaftlichen Aspekten jene noch immer ganz vorherrschende
(Rechts-)Konstellation untersucht bei der arbeitgeberseitig gerade (noch) keine
arbeitsvertraglichen Mediationsklauseln oder kollektivrechtlichen Regelungen aufgrund
Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung zur Seite stehen sondern dabei allein auf das
(individuelle) Weisungs- und Direktionsrecht nach 106 GewO rekurriert werden kann.