In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert so auch in Apotheken. Wer
glaubt mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der
Finanzverwaltung schon erfüllt irrt - mit teils existenzbedrohenden Folgen.Die Prüfungsdichte
in Apotheken hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der
Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und
Prüfer dürfen Ihre Geschäftsräume ohne vorherige Ankündigung betreten um Ihr Verhalten an der
Kasse zu beobachten Testkäufe durchzuführen Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte
einzuholen einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse
(Bondaten) zu nehmen.Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen
Herausforderungen um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden.Die Brancheninformation
Kassenführung in Apotheken zeigt - leicht verständlich beschrieben - wie Sie Ihre Kasse
prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur welchen besonderen
Dokumentationspflichten Sie unterliegen. Die Autoren erläutern auch wie mit Gutscheinen
Rabattsystemen Zuzahlungen oder dem Eigenverbrauch umzugehen ist oder welche Auswirkungen
fehlerhafte Inventuren haben. Ferner wird aufgezeigt was die Prüfer der Finanzverwaltung im
Rahmen einer unangemeldeten Kassen-Nachschau dürfen - und was nicht.Die Darstellung der
gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen
Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit etwa zur Notwendigkeit
einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse Programmierprotokoll und so
weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Apothekerinnen und
Apotheker.Kurzum: In dieser Brancheninformation finden Sie alles Wissenswerte über die
Besonderheiten der Kassenführung in Apotheken um dem (plötzlichen) Erscheinen des Prüfers
gelassen entgegen sehen zu können.Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten
Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021.Für Detailfragen
auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen ist immer der Steuerberater der richtige
Ansprechpartner.