Wir unterscheiden rechtshindernde rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einreden.
Rechtshindernde Einwendungen lassen den Vertrag von vornherein scheitern. Ist der Vertrag
unwirksam entfallen alle vertraglichen Ansprüche insbesondere der Erfüllungsanspruch. Wurden
bereits Leistungen ausgetauscht kommt eine Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB in Betracht.
Ohne wirksamen Vertrag besteht kein Besitzrecht damit ist auch an das gesetzliche
Schuldverhältnis der §§ 987 ff. BGB (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) zu denken. Lernen Sie
frühzeitig die im BGB verstreuten Unwirksamkeitsgründe wie z.B. § 125 BGB § 134 BGB § 2302
BGB richtig einzuordnen und je nach Fallfrage an der richtigen Stelle zu prüfen. So entfällt
z.B. ein Kaufpreiszahlungsanspruch aus § 433 II BGB wenn beim Grundstückskaufvertrag die Form
des § 311b BGB nicht eingehalten wurde. Der Vertrag ist dann gem. § 125 S. 1 BGB nichtig. Das
vorliegende Skript geht konsequent von der Rechtsfolge - der Vertrag entfällt - aus. Es wurden
alle klausurtypischen rechtshindernden Einwendungen zusammengefasst so dass das Skript im
Hinblick auf die Unwirksamkeitsgründe über den Allgemeinen Teil des BGB hinausgeht. Inhalt:
Geschäftsfähigkeit Formprobleme Geheimer Vorbehalt Scheingeschäft Sittenwidrigkeit u.a.