Staatliche Entgeltfestsetzung - Stichwort: gesetzlicher Mindestlohn - ist dem österreichischen
Arbeitsrecht an und für sich fremd. Vielmehr ist es - bisher zumindest - eine wesentliche
Aufgabe der Sozialpartner die Arbeitsbedingungen und hier insb auch die Mindestentgelte im
Rahmen ihrer Tarifautonomie und kollektiven Verhandlungsmacht durch branchenweite und
flächendeckende Kollektivverträge festzulegen. Nichtsdestotrotz finden sich seit Beginn der
1950er Jahre in der österreichischen Arbeits- und Wirtschaftsordnung verschiedene
Rechtsinstrumente darunter der titelgebende Mindestlohntarif durch den der Staat im
Verordnungswege für gewisse Wirtschaftsbereiche oder Beschäftigtengruppen sehr wohl
Mindestlöhne festlegen kann. Dass diese behördliche Entgeltnormierung zwar einerseits in einem
unbestreitbaren Spannungsverhältnis zu grundrechtlichen Positionen sowohl von einzelnen AG als
auch Verbänden steht andererseits aber eine notwendige Ergänzung zur privatautonomen
Festlegung durch die KV-Parteien darstellt und damit auch eines der erfolgreichsten
Wirtschaftssysteme der Welt mit bewirkt hat zeigt die vorliegende Arbeit über das bislang im
Schrifttum wenig untersuchte kollektive Rechtsgestaltungsmittel Mindestlohntarif der 22 ff
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