In der vorliegenden Arbeit wird untersucht ob die Jugendschutztatbestände im 13. Abschnitt des
StGB unter Berücksichtigung zeitgemäßer Prämissen überhaupt bzw. strafrechtlich noch legitim
sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage welche Rechtsgüter angegriffen oder
gefährdet werden und ob diese nichtohne eine Strafandrohung hinreichend geschützt werden
können.