Unsere dritte Studie zur quantitativen empirischen Justizforschung reflektiert den aktien- und
kapitalmarktrechtlichen Regelungsrahmen. Daraus ergeben sich 26 Vorschläge für eine
regulatorische Weiterentwicklung. Das sind die großen Linien: Die Datenlage zeigt keine
Gleichwertigkeit von Börsenwert und Ertragswert. Die Empirie bestätigt die
Betriebswirtschaftslehre: Börsenpreis und Unternehmenswert sind zweierlei. Das liegt vor allem
an den unterschiedlichen Informationsgrundlagen. Erst das Spruchverfahren vermag das
strukturelle Informationsgefälle zwischen Haupt- und Minderheitsaktionären zu nivellieren. Das
sichert auch die Investitionsstrategien ab die auf den inneren Wert zielen. Verschiedene
Grundrechtsgefährdungen und Wertungsgegensätze lassen sich nur im Aktiengesetz beseitigen: Die
Durchführung einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme wie auch das Delisting erfordern eine
aktienrechtliche Ausgestaltung: Die Wertfindung wirkt sich auf den verfassungsmäßigen
Gewährleistungsrahmen zum Aktieneigentum aus. Die Delisting-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (2012) steht unter dem Vorbehalt dass es nicht zu regelhaften
Kursverlusten kommt. Diese Studie und eine weitere vom BMF in Auftrag gegebene Untersuchung
weisen genau solche Verluste nach. 193 KAGB wirkt bei einem Delisting für OGAV-Fonds wie ein
faktischer Squeeze-out ohne Kompensation. 39 BörsG gilt nur für den regulierten Markt nicht
für den Freiverkehr und verschafft keinen Zugang zum inneren Wert. Schon die BKN-Entscheidung
(2013) hatte die unterschiedlichen Rechtsrahmen für die Handelssegmente als nicht
grundrechtskonform moniert. Die Stollwerck-Entscheidung (2010) steht unter dem Vorbehalt neuer
Erkenntnisse in der Kapitalmarktforschung. Sie liegen mit der Effizienzmarkthypothese von
Eugene F. Fama vor. Er hat 2013 dafür den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften erhalten.
Danach müssen alle kursrelevanten Informationen bekannt und verfügbar sein und sich im
Börsenkurs niederschlagen. Dazu zählen bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen insbesondere die
Kompensationshöhe und deren Ermittlungsgrundlagen. Das erfordert auch eine Haftung für
(Kapitalmarkt-)Informationen. Der Rechtsschutz für Aktionäre verfolgt keinen Selbstzweck
sondern schafft die Vertrauensgrundlage für Investitionen. Die Daten zum Geldvermögen privater
Haushalte der Deutschen Bundesbank zeigen den legislatorischen Handlungsbedarf. Die
Steuerzahler richten zwar die Infrastruktur ein erwirtschaften damit aber als Aktionäre keine
Gewinne. So gehören die DAX-Unternehmen überwiegend ausländischen Aktionären. Die fehlenden
Vermögenszuwächse bei Steuerinländern fehlen dann besonders in der Altersversorgung und
verschärfen die Gleichheitsfrage.