Gem. 301 Abs. 1 ZPO ist ein Teilurteil zu erlassen wenn ein abgrenzbarer Teil des
Rechtsstreits vorzeitig zur Entscheidung reif ist und das Gericht das Teilurteil nicht für
unangemessen erachtet der Rest der Entscheidung wird dem Schlussurteil vorbehalten. Ein
Teilurteil ist nach der Rechtsprechung jedoch nur zulässig wenn die Gefahr sich
widersprechender Entscheidungen zwischen Teil- und Schlussurteil - z. B. infolge abweichender
Beurteilung in der Rechtsmittelinstanz oder in den Urteilsgründen - ausgeschlossen ist. Johanna
Hennighausen untersucht auf welcher Grundlage die Rechtsprechung im Rahmen des 301 Abs. 1 ZPO
Widersprüche über die Grenzen der materiellen Rechtskraft hinaus für unzulässig erachtet
während an zahlreichen anderen Stellen der ZPO Widersprüche zwischen den Urteilsgründen unter
Berufung auf die engen Rechtskraftgrenzen zugelassen werden. Hierbei entwickelt sie auf
Grundlage der Gesetzesbegründung einen eigenen Lösungsansatz.