Der bösgläubige Besitzer ist dem Eigentümer nach Maßgabe der 989 990 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet. Daraus folgt dass den bösgläubigen Besitzer gegenüber dem Eigentümer eine
Pflicht trifft. Johann H. Kim arbeitet heraus dass diese Pflicht nicht in der Vindikation ihre
Grundlage hat sondern in einem eigenständigen - dinglichen - Schuldverhältnis. Die
Konstruktion des dinglichen Schuldverhältnisses greift gleichermaßen im Verhältnis zwischen dem
bösgläubigen Bucheigentümer und dem wahren Eigentümer. Schließlich stellt der Autor die Frage
ob auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Störer ein dingliches Schuldverhältnis besteht.