Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen Leiden oder Schäden zufügen ( 1 Satz
2 TierSchG). Diese Basisregel des Tierschutzrechts ist epistemisch voraussetzungsvoll weil sie
belastbare Kenntnisse über das Empfindungsvermögen einer Tierart voraussetzt. Auch unter den
Bedingungen tierexperimenteller Forschung ist dies nicht immer gewährleistet was der normative
Grenzfall der Tierversuche mit Cephalopoden (Sepien Kalmare Kraken) zeigt. Die vorliegende
Fallstudie illustriert die Funktionen von Modellorganismen in den Life Sciences und zeichnet
die Bedeutung der Cephalopoden insbesondere für die neurowissenschaftliche Forschung nach. Die
unionsrechtlich induzierte Einbeziehung in das Tierschutzrecht beruht auf dem Vorsorgeprinzip
weniger auf gesicherten neurowissenschaftlichen Erkenntnissen. Ungelöste Folgeprobleme wurden
so in die Anwendung des Tierschutzrechts verlagert das Leiden vermeiden soll über das nur
hochgradig ungesichertes Wissen vorliegt.