Die bürgerliche Rechtsordnung reagiert auf gegenwärtige bzw. abgeschlossene Verletzungen
subjektiver Rechte zunächst mit der Anordnung eines negatorischen bzw.
schadensersatzrechtlichen oder bereicherungsrechtlichen Restitutionsschutzes. Sebastian Hitzel
legt dar dass im System der bürgerlich-rechtlichen Bestandsgewährung für subjektive Rechte zur
Sicherung von Autonomie bzw. von heteronomen sozialen Zwecken durch die Rechtszuweisung ein
solches Prinzip des Restitutionsschutzes subjektiver Rechte (Naturalausgleichsprinzip) gilt.
Restitutionsschutz ist demnach Voraussetzung für die Zuweisung subjektiver Rechte und zählt
daher auch zum formalen vermögensrechtlichen Gehalt der verfassungsrechtlich geschützten
Grundprinzipien des BGB des Freiheits- und des Sozialprinzips. Dies verwundert nicht erweist
sich Restitutionsschutz doch überhaupt als Strukturelement sowohl der autonomiebasierten als
auch der teleologisch-regelutilitaristischen Theorie des subjektiven Rechts.