Der Briefwechsel zwischen Eugen Huber und Max von Rümelin fällt in eine Zeit dramatischer
Umbrüche in Politik und Gesellschaft aber auch im Recht und seinen Methoden. Die deutsche
Kodifikation des Zivilrechts entsteht im Kaiserreich das etwa zehn Jahre jüngere Schweizer
Zivilgesetzbuch aus dem Jahre 1907 hingegen in einem demokratischen Umfeld. Die Freundschaft
zwischen dem Schöpfer der schweizerischen Kodifikation und einem maßgebenden Vertreter der so
genannten Tübinger Interessenjurisprudenz beginnt 1890 während der gemeinsamen Zeit in Halle
und währt über drei Jahrzehnte bis zum Tod Hubers im Jahre 1923. Huber involviert Rümelin von
Anbeginn in den Gesetzgebungsprozess in der Schweiz nicht nur als freundschaftlichen Ratgeber
sondern auch als Experten im Gesetzgebungsverfahren selbst. So ist der Briefwechsel über weite
Teile auch ein rechtsvergleichender. Die Fragen die vermehrt zu Beginn des zwanzigsten
Jahrhunderts auftauchen betreffen im Kern die Rationalität des Rechts und seiner Wissenschaft.
Im brieflichen Austausch kommen die juristischen Themen der Zeit zur Sprache aber auch Fragen
der Gestaltung universitärer Lehre der Fortbildung des Rechts und der schöpferischen Funktion
der Gerichte. Darüber hinaus bekommt der Leser einen sehr persönlichen Eindruck von den
Anschauungen der Zeit den privaten Verhältnissen und den gemeinsamen Reisen welche die
Familien miteinander unternahmen.