Können Laien in der Kirche Regierungsgewalt ausüben? Diese Frage wird oftmals unter einem rein
machtpolitischen Blickwinkel beantwortet. Laien muss demnach mehr Partizipation an der
kirchlichen Regierung eingeräumt werden. Sie sollen innerhalb der Kirche mehr Einfluss besitzen
damit sie die geweihten Amtsträger im Sinne eines Systems der Gewaltenteilung besser
kontrollieren können. Die Fixierung auf die Machtfrage führt aber zu teils fragwürdigen
Lösungsansätzen: Einerseits werden dabei grundsätzliche Festlegungen des Zweiten Vatikanischen
Konzils über die hierarchische Verfassung der Kirche ignoriert. Andererseits wird Laien eine
Mitwirkung an der kirchlichen Leitung gänzlich versagt. Der Spielraum für ausgewogene und
Lösungen die sowohl der Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils als auch der kirchlichen
Tradition die eine Teilhabe von Laien an der Regierungsgewalt kannte gerecht werden wird vor
dem Hintergrund derartiger Polarisierungen erschwert. Trotzdem oder sogar gerade deswegen soll
nun ein vermittelnder Lösungsansatz präsentiert werden der die Mitarbeit qualifizierter Laien
in der kirchlichen Regierung fördert ohne die hierarchische Verfassung der Kirche in Frage zu
stellen. Ausgangspunkt für diesen Ansatz bilden die wissenschaftlichen Reflexionen über die
Kirchengewalt von zwei bedeutenden Gelehrten des Kanonischen Rechts: Alfons Maria Stickler und
Klaus Mörsdorf. Obwohl die beiden Kanonisten in der Frage einer Beteiligung von Laien an der
kirchlichen Regierungsgewalt in der kanonistischen Wissenschaft als Antipoden gelten soll der
Versuch einer Synthese der Gewaltenlehren Sticklers und Mörsdorfs unternommen werden. Diese
Synthese wird anschließend mit neueren theologischen und kanonistischen Erkenntnissen
abgeglichen. Hierbei wird auch auf die Rechtslage wie sie sich nach dem Codex Iuris Canonici
von 1983 in seiner durch das Motu Proprio Mitis Iudex modifizierten Fassung darstellt
eingegangen. Ebenso werden praktische Anwendungsfälle einer möglichen Partizipation von Laien
an der kirchlichen Regierungsgewalt aufgezeigt. Abgerundet wird die Arbeit mit konkreten
Anregungen die als Vorschläge dienen das Kirchenrecht in diesem Bereich eventuell
weiterzuentwickeln.