Wieder topaktuell Seit der Vorauflage gab es eine Vielzahl von Gesetzesänderungen und
richtungsweisende Entscheidungen die eine Überarbeitung erforderlich machten hervorgehoben
seien dabei vor allem: Mit dem ?Gesetz zur Fortentwicklung der StPO? vom 25. 6. 2021 wurde
mit § 95 a StPO die Möglichkeit geschaffen die Bekanntgabe der Beschlagnahme an den
Beschuldigten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zurückzustellen. Der
Beschuldigte ist nach neuem Recht bei jeder Vernehmung erneut gemäß § 136 I StPO zu belehren.
Außerdem ist nach § 104 III StPO die Nachtzeit iSd § 104 I StPO jetzt einheitlich geregelt. Neu
ist auch die Ausnahme in § 104 I Nr. 3 StPO. Mit dem Gesetz zur Änderung des
Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes
zur Überarbeitung des Sanktionenrechts ? Ersatzfreiheitsstrafe Strafzumessung Auflagen und
Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (VerkStatGuaÄndG BGBl. 2023 I Nr.
218) vom 16. 8. 2023 wurden vor allem die Ersatzfreiheitsstrafe und die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt im StGB neu geregelt. Die Entsprechungen für die StPO enthält das Gesetz zur
Überarbeitung des Sanktionenrechts ? Ersatzfreiheitsstrafe Strafzumessung Auflagen und
Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (SanktRÜAG BGBl. 2023 I Nr. 203) vom
26. 7. 2023. In der bewährten Struktur Mit zahlreichen Beispielen Übersichten Mustern und
hervorgehobenen Tipps für die Klausur sowie einem ausführlichen Sachverzeichnis für den
schnellen gezielten Zugriff.