Die Urteilsumsetzungspflichten nach Art. 46 Abs. 1 EMRK Deutschland ist Vertragsstaat der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und unterliegt als solcher der obligatorischen
Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die Mitgliedstaaten
der EMRK sind verpflichtet Urteile des EGMR zu befolgen. Die Arbeit analysiert wie nationale
Instanzen auf EGMR-Urteile in Fällen konventionswidriger Gesetze zu reagieren haben. Dies wird
am Beispiel des Falls »Herrmann« aufgezeigt. Nach der Verurteilung Deutschlands durch den EGMR
stand das Bundesjagdgesetz (BJagdG) als konventionswidriges Gesetz fest. Aufgrund der
Urteilsumsetzungspflichten nach Art. 46 Abs. 1 EMRK ergab sich eine umfassende
Wiedergutmachungspflicht Deutschlands die neben der Beendigung der Konventionsverletzung durch
individuelle Maßnahmen auch eine Nichtwiederholungspflicht statuierte. Der Rechtsschutz für
Betroffene Kernthese dieser Arbeit ist dass Verwaltungsgerichte bei der Umsetzung solcher
Urteile eine zentrale Rolle einnehmen indem sie individuellen Rechtsschutz gewährleisten:
Gegen konventionswidrige Gesetze die einen »self-executing«-Inhalt haben – also Gesetze die
entweder keiner Vollziehung durch die Verwaltung zugänglich sind oder dieser nicht zwingend
bedürfen – können Betroffene Rechtsschutz über die Feststellungsklage vor den
Verwaltungsgerichten erlangen. Der Judikative ist es so möglich den Urteilsumsetzungspflichten
nachzukommen. Der einstweilige Rechtsschutz nach § 123 VwGO Insbesondere der einstweilige
Rechtsschutz nach § 123 VwGO im Rahmen einer solchen Feststellungsklage ermöglicht die
temporäre Nichtanwendung eines konventionswidrigen Gesetzes im Einzelfall. Damit haben
Betroffene ein Mittel in der Hand um effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG zu
erlangen der in einem solchen Fall völkerrechtlich induziert ist. Aus dem Inhalt: Das
konventionswidrige Gesetz – die materielle Rechtslage Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten
gegen konventionswidrige Gesetze Individueller Rechtsschutz gegen Normen vor dem EGMR Das
Bundesjagdgesetz als konventionswidriges Gesetz? Das Urteil »Herrmann« des EGMR und seine
Umsetzung Besonders empfehlenswert für: Verwaltungsjuristen Verwaltungsrichter
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