Bei Kommunalwahlen aber auch bei sonstigen Wahlen im öffentlich-rechtlichen Bereich wird
zwischen etablierten und neuen Parteien bzw. Wählergruppen unterschieden: Die Wahlvorschläge
der Etablierten die bereits in den zu wählenden Gremien (oder auch in anderen) vertreten sind
unterliegen geringeren Anforderungen als die Wahlvorschläge neuer Bewerber. Insbesondere müssen
neue Wahlbewerber eine gewisse Anzahl von Unterstützungsunterschriften beibringen.Die Frage
inwieweit solche Unterschriftenquoren gerechtfertigt sind war mehrfach Gegenstand der
Rechtsprechung und sie ist derzeit beim BVerfG anhängig. In dieser Situation will die
vorliegende Untersuchung betonen daß das Recht auf gleichen Zugang zur Wahl nur aus besonderen
zwingenden Gründen beschränkt werden darf und daß im Kommunalrecht die politischen Parteien
nicht zu Lasten der örtlichen Kräfte privilegiert werden dürfen.Unterschriftenquoren dürfen
demnach allein dazu dienen die Zahl der Wahlvorschläge aus Praktikabilitätsgründen zu
beschränken. Ferner dürfen die Höhe der Quoren aber auch die Modalitäten der
Unterschriftsleistung nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen. Vor allem aber ist - und
insofern tritt die Untersuchung einer ganz herrschenden Meinung entgegen - die Privilegierung
der etablierten gegenüber den neuen Bewerbern mangels zwingenden Grundes nicht zu
rechtfertigen.