Zur Begrenzung der Zerrüttungsscheidung enthält 1568 1. Fall BGB eine Kinderschutzklausel in
Form einer Generalklausel. Seit der Wiedervereinigung Deutschlands beläuft sich die Zahl der
minderjährigen Kinder aus geschiedenen Ehen auf ca. 140.000 pro Jahr. Trotz dieser hohen Anzahl
von Scheidungskindern ist die Kinderschutzklausel des 1568 1. Fall BGB bislang in der
zivilrechtlichen Praxis bedeutungslos geblieben. Obwohl die Familienrichter von Amts wegen
verpflichtet sind 1568 1. Fall BGB bei jeder Scheidung durch die minderjährige Kinder
betroffen sind zu beachten liegen derzeit erst fünf veröffentlichte Entscheidungen
verschiedener OLG zu 1568 1. Fall BGB vor. Wegen der geringen Anzahl der ergangenen
Entscheidungen greift der Verfasser auf die von der Rechtsprechung zu 55 II 2 EheG 38 und 48
III EheG 46 gebildeten Fallgruppen zurück nimmt zu ihnen Stellung und prüft inwieweit diese
noch auf 1568 1. Fall BGB anwendbar sind. Anschließend wird die Berücksichtigung der
Kindesinteressen bei der Ehescheidung im Recht der ehemaligen DDR untersucht und soweit dies
möglich ist mit der Kinderschutzklausel des 1568 1. Fall BGB verglichen. Auf der Grundlage der
hierdurch und durch die Fallgruppenbildung gewonnenen Ergebnisse erfolgt am Ende der Arbeit ein
Vorschlag für eine Neuregelung der Kinderschutzklausel. Es empfiehlt sich 1568 1. Fall BGB
ersatzlos zu streichen und die Möglichkeit zur Aussetzung des Verfahrens zu erweitern. Dem 614
ZPO sollte die folgende Vorschrift in Form des 614a ZPO angegliedert werden: »Das Verfahren auf
Scheidung muß das Gericht von Amts wegen aussetzen wenn und solange der begründete Verdacht
besteht daß der Scheidungsausspruch zu einer schweren psychischen Belastung der minderjährigen
Kinder führt.«