Durch das Inkrafttreten des BGB am 01. Januar 1900 verschwand mit der sogenannten falcidischen
Quart ein auf das antike römische Recht zurückgehendes Institut das den Erben davor bewahrte
daß der ihm zugefallene Nachlaß durch Vermächtnisse überlastet und auf diese Weise im
Extremfall völlig aufgezehrt wurde. Die Schöpfer der Erbrechtsordnung im fünften Buch des BGB
hielten den Verzicht auf das Rechtsinstitut das bei einer Überschwerung des Nachlasses eine
Kürzung der Vermächtnisse zugunsten des Erben vorsah für wünschenswerth und nicht bedenklich.
Diese Entscheidung des historischen Gesetzgebers die lex alcidia die über einen Zeitraum von
nahezu zwei Jahrtausenden bis zum Ende des letzten Jahrhunderts große Bedeutung innerhalb der
erbrechtlichen Vorschriften beansprucht hatte aufzugeben wurde in der Folgezeit nicht mehr
zur Diskussion gestellt. Mit der vorliegenden Arbeit soll nun der Versuch unternommen werden
Versäumtes nachzuholen und die für die Abschaffung der lex Falcidia maßgeblichen Gründe näher
zu betrachten. Hierbei wird erkennbar daß die für die Abschaffung der lex Falcidia angeführten
Argumente namentlich im Lichte der Forschung zum römischen Erbrecht fragwürdig sind - wurde
doch der materielle Aspekt der Erbenstellung nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.
Angesichts dessen und der Problematik daß die Rechtsstellung des Erben dessen Erbportion
durch Vermächtnisse aufgezehrt wird auf der Grundlage der erbrechtlichen Vorschriften des BGB
nicht in zufriedenstellender Weise ausgestaltet wurde ist die in der Einführung gestellte
Frage Brauchen wir die lex Falcidia? immer noch aktuell.