Mit Blick auf völkerrechtliche verfassungsrechtliche sowie einfachgesetzliche Quellen ergibt
sich eine objektiv-rechtliche Förderpflicht des Staates zugunsten von Musiktheatern mit entlang
der Normenhierarchie zunehmender Garantiedichte. Für die weitere Ausgestaltung - Freiheit und
Ordnung - der Förderung gilt: Im zweipoligen Spannungsfeld zwischen kunstfreiheitlichen
Ansprüchen des Intendanten sowie der Einschätzungspraerogative einer leistenden
Trägerkörperschaft findet sich Ausgleich in zeitlicher Entzerrung der jeweils berechtigten
Interessenausübung. Innerhalb eines Musiktheaters ist bei polygonalen Freiheitskonstellationen
eine solche Typik nicht gegeben so daß die konkrete Konstellation im Einzelfall entscheidet.
Bei Auslotung der grundgesetzlichen Kompetenzordnung eröffnet sich für den Bund v. a. unter den
Gesichtspunkten der überwiegend gesamtstaatlichen Repräsentation sowie des
Sonderlastenausgleichs (Art. 106 Abs. 8 GG) Spielraum für Musiktheaterförderung. Dessen Nutzung
wird wesentlich bestimmt durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Bundestreue. Die
Förderbedingungen des Musiktheaters in der ehemaligen DDR waren geprägt von einerseits
Forderung im Sinne der alles umspinnenden sozialistischen Weltanschauung sowie andererseits dem
Bemühen um besonders qualitätvolle Förderung. Diese Erfahrungen und hierzulande neuere
Finanzierungsformen aus Übersee - Fund raising und Sponsoring - fließen ein in Vorschläge zur
weiteren Gestaltung der Musiktheaterförderung in Deutschland. Dabei wird auch die Bildung eines
sich in besonderen Fördermodi der drei Berliner Opernhäuser darstellenden Nationaltheaters ins
Auge gefaßt. Ferner folgen Überlegungen zur Nachwuchsförderung sowie zu Festivals und
Wettbewerben unter Bundesbeteiligung. Schließlich wird die Bildung einer paritätisch von Bund
und Ländern zu besetzenden Nationalstiftung vorgeschlagen welche in Form einer richtenden
Durchgangsstation sich obengenannter Förderaktivitäten annehmen