Daß im Zivilprozeß eine Klage auch bloß als zur Zeit unzulässig oder unbegründet abgewiesen
werden kann überrascht den erfahrenen Prozeßrechtler nicht. Die kostenrechtlichen und
rechtskraftbedingten Nachteile dieser Form der Tenorierung treffen den Beklagten allerdings
obgleich er doch nach materiellem Recht gerade nicht zur Leistung verpflichtet ist. Diese
Kalamität auszugleichen ist ein Anliegen der Untersuchung über die Klageabweisung zur Zeit:
Zunächst werden die bis in das römische Recht zurückreichenden Ursprünge derzeitiger
Klageabweisungen angesprochen. Ausgehend von der Frage welche Tatsachenänderungen nach
Rechtskraft eines Urteils zu einer Veränderung des Streitgegenstandes führen widmet sich der
Autor anschließend Ungereimtheiten in der modernen Rechtskraftlehre. Die allgemein anerkannten
Rechtskraftwirkungen - ne bis in idem Präjudizialität und Präklusion - können dadurch in einen
sinnvollen Kontext gestellt werden. Als Ergebnis wird im Zusammenhang mit der Zukunftsklage aus
259 ZPO eine exakte Verortung zeitlich begrenzter Sachurteile in der Systematik der ZPO
aufgezeigt. Den Belangen der Praxis trägt die Untersuchung Rechnung durch Ausführungen z.B. zu
Fälligkeitsregelungen im Werkvertrags- und Architektenrecht zu den verschiedenen Formen von
Schiedsgutachten und zu neueren Entscheidungen im Bürgschaftsrecht. Im Zusammenhang mit der
Rechtskraftwirkung von Prozeßurteilen steht die Problematik im Vordergrund ob bislang nicht
geltend gemachte Rügen die die Zulässigkeit der Zweitklage betreffen präkludiert sind durch
die rechtskräftige Prozeßabweisung. Der aufgezeigte Lösungsweg hat vor allem Bedeutung bei
einem vorübergehenden Ausschluß der Klagbarkeit z.B. durch die Verabredung eines
außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens.