Das Zivilprozessrecht trennt strikt zwischen dem Parteivortrag einerseits und der
Parteivernehmung andererseits. Mit dem Tatsachenvortrag führen die Parteien den Stoff ein mit
dem sich das Gericht auseinanderzusetzen hat die Parteivernehmung ist Beweisaufnahme. Eine
vergleichbare Einteilung der Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung findet sich in
der strafprozessualen Dogmatik nicht. Den Erklärungen des Angeklagten wird eine nebulöse
Doppelrolle zugewiesen indem ihnen einerseits Verfassungsrang im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zukommen sollen zugleich aber eine beliebige Verwertbarkeit als Beweismittel im weiteren oder
untechnischen Sinne. Entsprechend willkürlich sind die rechtlichen Konsequenzen die an die
Äußerungen des Angeklagten in den verschiedenen Verfahrensstadien geknüpft werden. Der Autor
will dazu beitragen die Strukturen der strafprozessualen Hauptverhandlung - insbesondere der
Erklärungen des Angeklagten - aufzuhellen. Zunächst wird anhand der gesetzlichen Grundlagen
nachgewiesen dass die Erklärungsrechte der Gewährung rechtlichen Gehörs dienen ähnlich den
Erklärungen der Parteien im Zivilprozess. Lediglich für das Geständnis des Angeklagten als
freiwillig dargebotenes Untersuchungsmittel von größtem Wert lässt sich aus den Motiven zur
Reichsstrafprozessordnung ein Vorbehalt herauslesen. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt
die Sonderrolle des Geständnisses in der Strafprozessordnung als Beweismittel festzuschreiben.
Aus diesem Verständnis der Erklärungen des Angeklagten als Parteierklärungen lassen sich
zahlreiche - praktisch relevante - Konsequenzen ableiten für die verschiedenen
Verfahrensstadien: Die Vernehmung des Angeklagten die Beweisaufnahme und die sonstigen
Erklärungen (§§ 257 258 StPO).