Wird ein Dauerschuldverhältnis in Vollzug gesetzt dessen zugrundeliegender Vertrag nach
allgemeinen Vorschriften ipso iure oder nach wirksamer Anfechtung anfänglich nichtig ist
spricht man von einem fehlerhaften Dauerschuldverhältnis. Seine Behandlung ist schwierig: Die
Rückabwicklung nach den 985 ff. 812 ff. die die Nichtigkeitsanordnungen auslösen wird
oftmals als unpassend empfunden. Dementsprechend überwinden im Arbeitsrecht und im Recht der
Personengesellschaften die Lehren vom fehlerhaften Arbeitsverhältnis und von der fehlerhaften
Gesellschaft die ex-tunc Nichtigkeit von Arbeits- und Gesellschaftsverhältnis im Wege
richterlicher Rechtsfortbildung. Gesetzliche Regelungen von fehlerhaften
Dauerschuldverhältnissen die von den Nichtigkeitsanordnungen des Allgemeinen Teils des BGB
abweichen finden sich im Kapitalgesellschafts- und im Eherecht. Die fehlerhafte Ehe wurde
durch das Eheschließungsrechtsgesetz - EheschlRG - vom 4. Mai 1998 neu geordnet. Diese
Neuordnung des Eherechts vereinheitlichte die Folgen mangelhafter Eheschließung. War bisher
nach Nichtehe nichtiger (vernichtbarer) Ehe ( 16 ff. EheG) aufhebbarer Ehe ( 28 ff. EheG) und
trotz Mangelhaftigkeit voll wirksamer Ehe (im Sinne der Auflösbarkeit nur durch Scheidung und
Tod) zu unterscheiden wurde die Nichtigkeit der Ehe nun beseitigt die bisherigen
Nichtigkeitsgründe führen nur noch zur Aufhebbarkeit nach 1313 ff. BGB. Das Aufhebungsurteil
löst die Ehe mit ex-nunc Wirkung auf die Folgen regelt vor allem 1318 BGB. Danach findet das
Scheidungsfolgenrecht nur in den Fällen Anwendung in denen es in 1318 BGB besonders angeordnet
ist. Diese Neuregelung hat die Autorin zum Anlaß genommen Tatbestand und Rechtsfolgen der
fehlerhaften Ehe zu untersuchen. Daneben arbeitet sie auch Unterschiede und Gemeinsamkeiten der
Regelung mit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft und der Lehre vom fehlerhaften
Arbeitsverhältnis heraus.