Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (809 BGB)  weiß aber kaum etwas damit
anzufangen. Ganz anders in Rom  wo sein Vorläufer  die actio ad exhibendum  die Juristen in
vielfältiger Weise beschäftigte. In den Quellen erscheint sie einerseits als vorbereitendes
Verfahren für einen dinglichen Rechtsstreit  andererseits als Mittel  um die Auseinandersetzung
der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die
Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und
unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung.