Die Arbeit rekonstruiert das im Verfassungsleben des Grundgesetzes verkannte Zitiergebot des
Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Sie führt die bekannten Funktionen der Vorschrift auf
Verfassungsgrundsätze zurück und begründet neue bislang nicht anerkannte Funktionen. Aus
diesen Funktionen zieht sie Schlüsse für den Anwendungsbereich des Zitiergebots. Dieser umfasst
anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich alle
Grundrechte des Grundgesetzes.