Manch einer will sein Eigentum an einem Grundstück nicht aufgeben aber einen Ertrag aus dem
Grundbesitz erzielen dies gilt oftmals für Kommunen oder Kirchen. Ein anderer nicht zwingend
Privatperson möchte ein Bauwerk errichten aber kann oder will den Kaufpreis für das
Grundstück nicht aufbringen. Beide führt das Rechtsinstitut des Erbbaurechts zusammen. Es
regelt das veräußerliche und vererbliche Recht auf oder unter der Oberfläche eines fremden
Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Aus diesem Rechtsgebilde ergeben sich für die Beteiligten
mitunter komplexe außergewöhnliche Rechtsbeziehungen für einen in der Regel langen Zeitraum
und mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. So hat der Erbbauberechtigte nicht nur
schuldrechtliche Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer (etwa auf Überlassung von Nutzung)
sondern das Erbbaurecht ist mit dinglicher Wirkung ausgestattet und als Sachenrecht
anzusprechen. Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem sind im
Gesetz über das Erbbaurecht geregelt. Schwerpunkt der Kommentierung stellt naturgemäß das
ErbbauRG dar. Darüber hinaus sind für den Berater von besonderem Nutzen die Anhänge zum
Steuerrecht zum Kostenrecht zum Wohnungserbbaurecht die praxisnah die
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Rechtsprechung und Literatur gebracht Autoren: Dr. iur. Volker Hustedt Notar Neuss
Dr. iur. Nikolaus Bardenhewer Notar Neuss Michael Drasdo Rechtsanwalt Neuss Dr. Hans
Joachim Glade Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Neuss