Die einführende Gesamtdarstellung in einem Band erläutert Grund und Zweck sowie den
systematischen Zusammenhang des nationalen europäischen und internationalen Marken- und
Kennzeichenrechts. Schwerpunkte sind absolute Schutzhindernisse Benutzungszwang
Verletzungstatbestände und Rechtsfolgen der Markenverletzung. Behandelt werden auch die
Grundzüge des Rechts der Unternehmenskennzeichen und der Werktitel. NEU in der 6. Auflage:
Einarbeitung des Markenmodernisierungsgesetzes (MaMoG) Einarbeitung der unionsrechtlichen
Parallelvorschriften Kollektiv- und Gewährleistungsmarken Einbeziehung des Rechts der
geographischen Herkunftsangaben Der Autor: Prof. Dr. Franz Hacker ist Vorsitzender Richter
am Bundespatentgericht Mitautor des bekannten Standardkommentars » Ströbele Hacker Thiering
Markengesetz« und Hochschullehrer an der Universität Augsburg. Sein Wissen und seine Erfahrung
stehen für Qualität dieser einführenden Gesamtdarstellung. Aus den Besprechungen: »Das Werk
ist wegen seiner strengen Systematik seiner klaren und prägnanten Sprache und seiner
Anschaulichkeit für jeden Leser ein großer Gewinn. Das gilt nicht nur für den
Markenrechtseinsteiger sondern und vor allem auch für den erfahrenen Markenrechtler. Denn auch
ein sol-cher wird in ihm vielfach kluge Argumentationshilfen für nicht immer leicht zu
entwickelnde Beurteilungen im Einzelfall finden. Ein Werk das uneingeschränktes Lob verdient.«
Prof. Joachim Starck MarkenR 2020 Heft 3 >Vorbereitungshandlung auf ein wissenschaftliches
Gebiet seriösen Dr. Senta Bingener DPMA München in: GRUR 03 14 »Der Aufbau ist schön
strukturiert und übersichtlich so dass er in der Tat sowohl dem schnellen Zugriff als auch der
Einarbeitung des Studenten dienlich ist. Die Unterkapitel sind in sich jeweils durchgegliedert
und unterscheiden regelmäßig auch die Regelungen für Deutschland. die europäischen Marken sowie
die Regelungen zu den IR-Marken. So zum Beispiel in § 13 II. zur Nichtigkeit der Marke. Hier
wird allein durch die Gliederung die Parallele aufgezeigt. dass es in allen drei
Rechtsordnungen Nichtigkeiten wegen absoluter Schutzhindernisse sowie wegen relativer
Schutzhindernisse geben kann. Die Mechanismen werden verständlich und übersichtlich erläutert.«
Rechtsanwalt Florian Decken Saarbrücken Die Rezensenten (dierezensenten.blogspot.de)