Bei dem Rehabilitationsrecht des Sozialgesetzbuchs (SGB) handelt es sich um ein zersplittertes
unübersichtliches Rechtsgebiet. Das SGB kennt eine Vielzahl von Rehabilitationsträgern die in
unterschiedlichen Gesetzen verortet sind (SGB II SGB III SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII
SGB IX 2. Teil und SGB XIV). Rehabilitationsträger sind die gesetzlichen Krankenkassen die
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die
Bundesagentur für Arbeit die Träger der Eingliederungshilfe die Träger der öffentlichen
Jugendhilfe und die Träger der sozialen Entschädigung. Im 2. Teil des Werks wird aufgezeigt
wann sie im Einzelnen zuständig sind insbesondere bei Zuständigkeit gleicher Leistungsgruppen
und den sich daraus ergebenden Leistungsansprüchen nach den einzelnen Gesetzen. Erläutert
werden die Anspruchsvoraussetzungen und die konkreten Leistungsangebote dieser speziellen
Leistungsgesetze unter Einbeziehung von Schnittstellen mit anderen als
Rehabilitationsleistungen etwa der Krankenbehandlung (SGB V) der Pflege (SGB XI und SGB XII)
der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben durch die Integrationsämter (§ 185 SGB IX) und der
Erziehungshilfen (SGB VIII). Eingegangen wird soweit erforderlich auch auf untergesetzliches
Regelwerk etwa den Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenversicherung oder Verordnungen.
In einem vorangestellten 1. Teil des Buches wird das allgemeine Rehabilitationsrecht des SGB IX
1. Teil dargestellt das gewissermaßen als „Reservegesetz" dient soweit die speziellen
Leistungsgesetze keine von ihm abweichenden Regelungen treffen. Der 3. Teil des Buchs
schließlich befasst sich mit dem koordinierenden Rehabilitationsverfahren mit dem der
Gesetzgeber im SGB IX 1. Teil verfahrensrechtlich die Pluralität von Leistungen und Trägern
durch Regelungen abfedert die Leistungen „wie aus einer Hand" ermöglichen um zu verhindern
dass leistungsberechtigte Personen „zwischen die Stühle" der verschiedensten
Rehabilitationsträger geraten und die eine gesamtheitliche Erfassung des
Rehabilitationsbedarfs gewährleisten sollen. Autoren: Prof. Dr. Torsten Schaumberg
Hochschule Nordhausen Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Wolfgang Eicher
Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.