Die Baustellenverordnung verpflichtet primär den Bauherrn aber auch Arbeitgeber und sogar
Bauunternehmer ohne Beschäftigte und schuf die Position des Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo). Diese Koordinationspflichten gemäß BaustellV werden in
Kapitel 1 erläutert. Schon lange vor der Arbeitsschutzgesetzgebung und der BaustellV hat die
Rechtsprechung aufgrund eher dünner Aussagen zu den am Bau Beteiligten in den
Landesbauordnungen und ganz zentral aufgrund zivilrechtlicher Verkehrssicherungspflichten und
strafrechtlicher Garantenpflichten die Verantwortlichkeiten von Bauherr und Bauunternehmen
Architekten und Bauleitern sowie Unternehmensmitarbeitern (vom Geschäftsführer über Poliere und
Vorarbeiter bis hin zum einfachen Bauarbeiter) herausgearbeitet. All diese Pflichten und
Haftungsrisiken bei der Bauausführung -leitung -koordination und -überwachung werden in
Kapitel 2 dargestellt. In Kapitel 3 sind 50 Gerichtsurteile zur Bausicherheit bzw. zur Haftung
nach Bauunfällen dargestellt und kommentiert. In den Kapiteln 1 und 2 ist immer wieder auf
dieses verwirklichte Recht Bezug genommen. Vorsicht Nr. 1: Es wurde immer ein konkreter
Einzelfall mit all seinen Besonderheiten entschieden - und jeder (Un-)Fall hat einen anderen
Hintergrund. Vorsicht Nr. 2: Das Arbeitsschutzrecht hat einen präventiven Ansatz - die
BaustellV dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten auf Baustellen. Es kann also nicht nur um das Mindestmaß gehen um gerichtliche
Verfahren zu überstehen sondern um verantwortungsvolle Sicherheit am Bau.