Dem Adelsnamen haftet auch heute noch der Glanz vergangener Größe an. Vielfach wird die Führung
einer Adelsbezeichnung als gesellschaftlich förderlich und hilfreich für das berufliche
Fortkommen angesehen. Die Arbeit untersucht die Grundlage dieses sozialen Phänomens: das Recht
zur Führung einer Adelsbezeichnung. Vor dem historischen Hintergrund der Inkorporation des bis
1918 geltenden Adelsnamensrechts in das allgemeine Familiennamensrecht durch Art. 109 Abs. 3
der Weimarer Reichsverfassung werden die heutigen Rechtsprobleme der Adelsbezeichnung
diskutiert. Entsprechend der Supranationalität des früheren Adels wird dabei auch die
internationale Dimension der Adelsnamen erörtert. In der heutigen Rechtspraxis betreffen
Auslandsfälle der Adelsbezeichnung neben dem deutschen internationalen Namensrecht und dem
Adelsnamensrecht des europäischen Auslands namentlich Fragen des Anwendungsbereichs und der
Auslegung des im Jahre 1961 neugeschaffenen 3 a NÄG.