Das Institut des Prozeßbetrugs ist nicht nur in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts
und des Bundesgerichtshofes sondern auch im Schrifttum anerkannt. Die Verfasserin arbeitet
heraus welche Probleme der Prozeßbetrug in den verschiedenen zivilprozessualen Verfahrensarten
in Theorie und Praxis bereitet. Anschließend stellt sie das altehrwürdige Institut des
Prozeßbetrugs in Frage. Auf der Grundlage der heutigen Betrugsdogmatik verneint die Autorin
diese grundsätzliche Frage nach der Möglichkeit eines Prozeßbetrugs überhaupt. Sie kommt zu dem
Ergebnis daß die Prozeßlüge de lege lata in der Regel straflos ist. Schließlich wird ein
Vorschlag für eine zu schaffende Vorschrift der falschen Parteibehauptung erarbeitet die
geeignet ist solche Handlungen zu pönalisieren über deren Strafwürdigkeit heute in
Rechtsprechung und Literatur Einigkeit besteht.