In Zeiten sich verknappender öffentlicher und auch privater Mittel stellt sich zunehmend die
Frage ob neben den öffentlich-rechtlichen Gebühren- und Kostenerstattungsvorschriften das
Rechtsinstitut der auftraglosen Geschäftsführung zum Ausgleich von Aufwendungen herangezogen
werden kann. Ziel der Arbeit ist es die bei der Anwendung dieses Rechtsinstituts
vernachlässigten rechtsdogmatischen Grundfragen aufzugreifen. Unter der Prämisse daß die
Begründung von Erstattungsansprüchen eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage voraussetzt
kann die auftraglose Geschäftsführung nur unter den Voraussetzungen der Analogie Anwendung
finden. Eine Analyse der im öffentlichen Recht bestehenden Ausgleichsregelungen belegt daß mit
Ausnahme der Ansprüche der Privatrechtssubjekte gegen Hoheitssubjekte kein sachlich begründeter
Anwendungsbedarf besteht.