Anläßlich der sog. Gran-Canaria-Fälle untersucht der Verfasser ob man bei nicht fristgemäß
umgesetzten Privatrechtsangleichungsrichtlinien eines EG-Mitgliedsstaates zur Anwendung
richtlinienkonformen Durchführungsrechts insbesondere der Forumsstaates gelangen kann.
Schwerpunktmäßig wird untersucht ob der kollisionsrechtliche europäische ordre public oder aber
die Annahme eines international (europaweit) zwingenden Charakters nationaler
Richtliniendurchführungsbestimmungen eine mittelbare horizontale Wirkung von
Richtlinienbestimmungen ermöglichen. Einen eigenen Lösungsansatz sieht der Verfasser in der
Rechtswahlfestigkeit einer nationalen Richtliniendurchführungsvorschrift die über Art. 34
EGBGB (Art. 7 Abs. 2 EVÜ) eine neue Sanktionskategorie bei nicht fristgemäß umgesetzten
Richtlinienbestimmungen darzustellen vermag. Dabei wird auch die alternative Vorgehensweise
über den ordre public (Art. 6 EGBGB) aufgezeigt deren Ergebnisse ( ordre public européen
interne ) auf den ordre public der Urteilsanerkennung übertragen werden.