Die Vorschrift des 1687 BGB ist eine völlig neue Regelung die keinen Vorläufer im
Familienrecht des BGB vor dem KindRG hatte. Es erfolgt eine Ausgestaltung elterlicher Sorge
nach Trennung Scheidung. Der Gesetzgeber geht davon aus daß Eltern in wichtigen
Angelegenheiten zusammenwirken aber auch daß sie sich jedenfalls grundsätzlich über alle das
Kind betreffenden Angelegenheiten verständigen. Die das Kind betreffenden Angelegenheiten
können dabei als erheblich oder alltäglich bezeichnet werden. Welche Angelegenheiten jedoch
konkret als erheblich oder alltäglich zu bezeichnen sind und welche Abgrenzungsmaßstäbe im
Einzelfall anzuwenden sind wird durch den Gesetzgeber nicht gesagt. Konsens- und
Kooperationsbereitschaft der Eltern wird vielmehr vorausgesetzt. Die Suche nach geeigneten
Abgrenzungskriterien bildete daher den Gegenstand der Arbeit wobei rechtsvergleichend
Australien deswegen herangezogen wurde weil es in Section 68 F des Family Law Reform Act 1995
gelungen ist das Kindesinteresse in einer derartigen Situation als geeigneten Maßstab zu
benennen und näher zu konkretisieren.