Während die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nach deutschem Recht seit jeher
Schwierigkeiten bereitet hat man sich in Österreich - mit dem Ziel eine einfachere Lösung zu
finden - 1974 für ein Einheitstätersystem entschieden. Die Arbeit geht der Frage nach ob sich
die österreichische Lösung gegenüber der deutschen in der Praxis als die praktikablere erweist.
Die Untersuchungen zeigen dass die österreichische Rechtsprechung tatsächlich zu einer
Vereinfachung gelangt da sie die Unterscheidung der Beteiligungsformen innerhalb der
Einheitstäterschaft anhand einfach nachprüfbarer Kriterien vornimmt. Es kommt auch zu keiner
Verlagerung der ersparten Abgrenzungsprobleme auf die Ebene der Strafzumessung. Im Ergebnis
kann die österreichische Lösung das Argument der Prozessökonomie für sich verbuchen. Nur
vereinzelt gerät die Einheitstäterlösung in Begründungsschwierigkeiten oder zu
widersprüchlichen Ergebnissen.