Der Börsengang eines Unternehmens dient regelmäßig nicht nur der Beschaffung zusätzlichen
Kapitals sondern wird oft auch Teil einer Exit-Strategie sein. Es besteht deshalb die Gefahr
dass sich die Altaktionäre alsbald nach dem Börsengang von ihren Altbeständen trennen und der
Aktienkurs deshalb unter Druck gerät. Um diese Gefahr zu verringern verpflichten sich meist
die Altaktionäre in sogenannten Lock-up Vereinbarungen ihre Aktien nach dem Börsengang für
einen bestimmten Zeitraum nicht zu veräußern. Die Arbeit untersucht diese im deutschen Recht
weitestgehend nicht reglementierten Lock-up Vereinbarungen. Sie weist nach dass es einer
stärkeren gesetzlichen Regulierung nicht bedarf und mündet in einem Vorschlag zur
kautelarjuristischen Ausgestaltung solcher Vereinbarungen.