Minderheitsaktionäre können die Übernahme von Aktiengesellschaften in der Regel lediglich
passiv hinnehmen. Für Minderheitsaktionäre börsennotierter Gesellschaften ist das in 35 Abs. 2
WpÜG statuierte Pflichtangebot daher eine bedeutsame Neuregelung. Es stellt sich die Frage ob
die Regelung lediglich dem Funktionenschutz des Kapitalmarktes dient oder ob sie darüber
hinaus auch den Schutz der Individualinteressen der Minderheitsaktionäre bezweckt. Letzteres
ist für die gerichtliche Geltendmachung der Angebotspflicht durch die Aktionäre entscheidend.
Wegen regelmäßig niedriger Hauptversammlungspräsenz besteht eine Parallelität zwischen
Kontrolle i.S.d. 29 Abs. 2 WpÜG und Abhängigkeit i.S.d. 17 AktG. Damit vermittelt das
Pflichtangebot Konzerneingangsschutz. Die Arbeit untersucht ob dieser Schutz im Widerspruch
zum Aktienkonzernrecht steht und inwieweit Anpassungen geboten sind.