Die Allgemeinverfügung ist gängige Handlungsform der Verwaltung. Als Rechtsinstitut das eine
Regelung mit singulärem Anlass begrenztem Adressatenkreis überschaubarem Raum und zeitlichem
Bezug trifft befindet es sich im Grenzbereich zwischen Rechtsnorm und Einzelakt. Diese Grenzen
sind mitunter fließend. Die Arbeit beleuchtet zur Bestimmung dieser Grenze das signifikante
Aufkommen der Allgemeinverfügung im Ordnungsrecht des späten 19. Jahrhunderts die dogmatischen
Anfänge bei Otto Mayer und Richard Thoma bis hin zu 35 S.2 VwVfG. In dem chronologisch und
ideengeschichtlich orientierten Ansatz wird die Allgemeinverfügung anhand illustrativer
Bereiche prototypisch über die juristischen Epochen verfolgt. Daneben werden jüngere Tendenzen
der Rechtsprechung zu den Instituten des Verwaltungsrechts einer kritischen Bewertung
unterzogen.