Nach dem Entscheidungsdreiklang des EuGH Centros Überseering und Inspire Art scheint die
Reichweite der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43 48 EG geklärt - allerdings nur hinsichtlich
des Zuzugs von ausländischen Gesellschaften in das Gebiet der Bundesrepublik. Ob die
Niederlassungsfreiheit auch deutschen Gesellschaften ein Tätigwerden in anderen
EU-Mitgliedstaaten gewährleistet ist dagegen weiter fraglich. Der Frage welche
Wegzugskonstellationen europarechtlich durch die Niederlassungsfreiheit geschützt sind wird in
dieser Arbeit nachgegangen. Hierfür wird die bislang ergangene Rechtsprechung einschließlich
der Entscheidung Cartesio analysiert und die geltende deutsche Rechtslage daran gemessen.
Ergebnis der Arbeit ist ein vervollständigtes Bild der Niederlassungsfreiheit: Sie
gewährleistet sowohl eine Standortwahlfreiheit sowie auch eine über den Gründungszeitpunkt
hinausgehende Rechtswahlfreiheit.