Das Ziel des Rücktritts den Status quo ante contractum also die vor Vertragsschluss
bestehende Rechtslage wiederherzustellen kann in tatsächlicher Hinsicht nicht erreicht werden
wenn der zurückzugewährende Leistungsgegenstand beeinträchtigt wurde oder untergegangen ist.
Dann stellt sich die Frage welche der Parteien die finanzielle Einbuße für die
Restitutionsstörung zu erleiden hat. Je nachdem welche Partei die Ursache für den
Rücktrittsgrund und damit für die Rückabwicklung des Vertrags gesetzt hat und auf welchem
Verhalten die Restitutionsstörung beruht wird im Rahmen der Gefahrverteilung und des
Schadensersatzes der wirtschaftliche Verlust des Leistungsgegenstands der einen oder anderen
Partei zugewiesen. Dies ist Gegenstand dieser Arbeit. Im Ansatz wird Grundlegendes zur
Gefahrtragung und zum Schadensersatz herausgearbeitet um diese übergreifenden Strukturen auf
das Rücktrittsrecht und im Hinblick auf eine Harmonisierung der
Rückabwicklungsschuldverhältnisse auf das Recht der Leistungskondiktion anzuwenden.