Im Zivilrecht bietet das BGB einen Rechtsrahmen für die typischen Verträge. Im Verwaltungsrecht
gibt es lediglich die Vorschriften der 54 ff. VwVfG 53 ff. SGB X sowie die Regelungen in den
Spezialgesetzen. Ein Verwaltungsvertragsrecht hat andere Anforderungen zu erfüllen weil
Verwaltungsträger (z. B. Krankenkassenverbände) keine Vertragsfreiheit genießen und als
Hoheitsträger gebunden sind z. B. an Grundrechte (der Vertragspartner der nicht
Vertragsbeteiligten bei den Normenverträgen). Die Verfasserin untersucht die
spezialgesetzlichen Vertragsregelungen des Kranken- Pflegeversicherungs- und Sozialhilferechts
und stellt dar wie diese auszulegen sind um verfassungsrechtlichen und
allgemein-verwaltungsrechtlichen Vorgaben zu genügen typisiert die Gesetzesregelungen für
bestimmte gebildete Vertragskategorien und entwickelt Rechtsregeln wo diese das Gesetz nicht
bietet.