Die steuerliche Behandlung von Minder- und Mehrabführungen die ihre Ursache in
organschaftlicher Zeit haben war über Jahrzehnte lediglich in Verwaltungsanweisungen geregelt.
Nach dieser Regelung hatte ein Organträger in Folge einer organschaftlichen Minder- oder
Mehrabführung einen aktiven oder passiven Ausgleichsposten zu bilden und bei Veräußerung der
Organbeteiligung einkommenswirksam aufzulösen (Ausgleichspostenlösung). Als Reaktion auf eine
Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung passiver Ausgleichsposten sah
sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Regelung gezwungen. Die Fachebenen des Bundes und
der Länder schlugen vor im Rahmen einer gesetzlichen Regelung auf die problembehaftete Bildung
von Ausgleichsposten zu verzichten. Statt einer gesetzlichen Regelung der
Ausgleichspostenlösung sollte eine Einlagelösung umgesetzt werden. Der Gesetzgeber folgte
diesem Vorschlag nicht und vergesetzlichte die Ausgleichspostenlösung im Rahmen des JStG 2008in
Form von14 Abs. 4 KStG. In der Arbeit wird untersucht ob sich14 Abs. 4 27 Abs. 6 KStG in das
bestehende Recht der körperschaftsteuerlichen Organschaft einfügen. Voraussetzungen
Rechtsfolgen und Zweifelsfragen der Ausgleichspostenlösung werden dargestellt. Weiterhin wird
der Frage nachgegangen ob eine Einlagelösung eine steuersystematisch überzeugendere Lösung
wäre und zu einem vereinfachten Organschaftsrecht führen würde. Dabei werden Ausgleichsposten-
und Einlagelösung auf der Grundlage von Zweifelsfällen gegenübergestellt.