Unter welchen Voraussetzungen sind Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln? Diese
Frage wurde bislang unter Rückgriff auf das Erfolgsneutralitätsgebot beantwortet. Daran kann
indes nicht festgehalten werden. Vielmehr ist das Vorsichtsprinzip zugrundezulegen. Basierend
auf diesem Grundsatz stellen Aufwendungen Anschaffungsnebenkosten dar wenn sie zu einer
Werterhöhung des angeschafften Wirtschaftsguts führen. An diesen Vorgaben hat sich die
Abgrenzung zu Herstellungskosten und Betriebsausgaben zu orientieren. Wendet man die dabei
gefundenen Ergebnisse auf die Implementierung von ERP-Software an so wird u.a. deutlich dass
Aufwendungen für das sogenannte Customizing als Anschaffungsnebenkosten zu behandeln sind.