Nicht alle Beiträge eines Gehilfen erscheinen der Bestrafe würdig z.B. solche die quantitativ
unter einer gewissen Schwelle bleiben. Wo die Grenze verläuft ist schwer zu bestimmen. Der
Autor entwickelt in dieser Arbeit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Beihilfe um
geringfügige Gehilfenbeiträge aus der Strafbarkeit herauszunehmen.