Nach 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind bösgläubig angemeldete Marken von der Eintragung
ausgeschlossen. Die Arbeit zeigt unter Berücksichtigung der Lindt-Entscheidung des EuGH zum
begrifflich inhaltsgleichen Art. 51 Abs. 1 GMV a.F. welche Bedeutung dem Benutzungswillen des
Markenanmelders bei der Beurteilung einer Anmeldung als bösgläubig zukommt.