176 Abs. 4 Nr. 3 StGB normiert die Strafbarkeit von Cyber-Grooming und soll Kinder besser vor
sexuellem Missbrauch schützen. Bereits im Vorfeld stattfindende Handlungen sind danach
strafbar. Diese Arbeit untersucht das Phänomen und prüft die Legitimation der Norm in ihrer
aktuellen Fassung.