Die kommunalverfassungsrechtlichen Normen über die Bindungswirkung von Bürgerentscheiden
vermitteln ein subjektiv-öffentliches Recht des Gemeindebürgers. Dadurch kann er einklagen
dass das Ergebnis des Bürgerentscheids beachtet wird. Ferner bleibt er Grundrechtsträger und
wird durch die Abstimmung nicht Teil der kommunalen Organstruktur.