Verkehrsunfälle - verursacht durch mehrere an einer Massenkarambolage beteiligte KFZ
Bauschäden - verursacht durch mehrere auf der Baustelle tätige Firmen Umweltschäden -
verursacht durch mehrere Industriebetriebe Demonstrationsschäden - verursacht durch mehrere
nicht mehr näher feststellbare Demonstranten Körperverletzungen - verursacht durch einen nicht
mehr näher eruierbaren Teilnehmer an einer Schlägerei: Schädigermehrheiten begegnen uns in
allen Bereichen des Haftpflichtrechts. Wird der Schaden des Geschädigten nicht von nur einem
sondern von mehreren Schädigern verursacht so stellt sich die Frage ob und in welchem Umfang
der Geschädigte seinen Ersatzanspruch gegen die beteiligten Personen geltend machen kann.
Haftet jeder der mehreren Schädiger auf den Ersatz des Gesamtschadens oder kann der Geschädigte
jeden der mehreren Schädiger nur auf den Ersatz des von diesem konkret verursachten Teiles des
Gesamtschadens in Anspruch nehmen - und wie ist die Rechtslage wenn die einzelnen
Verursachungsanteile nicht (mehr) feststellbar sind oder zwar klar ist dass eine der mehreren
Personen den Schaden verursacht haben muss aber der konkrete Schädiger nicht mehr feststellbar
ist? Die rechtspolitische Brisanz und die praktische Relevanz dieser Fragen liegen auf der Hand
- diese Fragen stellt sich nicht nur im allgemeinen Zivilrecht sondern auch in der
alltäglichen versicherungsrechtlichen Schadensregulierungspraxis wenn es etwa um die Frage
geht wie sich mehrere Haftpflichtversicherer von mehreren Schädigern im Außenverhältnis
gegenüber dem Geschädigten am Schadensausgleich beteiligen (müssen) bzw im internen Regress die
endgültige Lastenverteilung vornehmen. David Bürkl analysiert in seiner Arbeit die
Grundwertungen der Haftungskonzepte der1301 f ABGB stellt rechtsvergleichende Betrachtungen an
zieht zahlreiche Sondergesetze in die Betrachtung mit ein und legt jeweils vor der Entwicklung
der eigenen Auffassungen akribisch die verschiedenen in Lehre und Rechtsprechung bisher
entwickelten Lösungsansätze dar.