Diese Arbeit beschäftigt sich mit den möglichen zivilrechtlichen Prospekthaftungsverhältnissen
bei Wertpapieremissionen. Sie unterscheidet zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
nach dem Wertpapierprospektgesetz und der seitens der Rechtsprechung entwickelten
bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung. Die in den §§ 20 ff. Vermögensanlagengesetz geregelten
Prospekthaftungstatbestände für Prospekte mit denen Vermögensanlagen beworben werden sowie
der in § 306 Kapitalanlagegesetzbuch geregelte Prospekthaftungstatbestand für Prospekte mit
denen Anteile oder Aktien an dem Investmentvermögen eines Organismus für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren oder einem alternativen Investmentfond beworben werden sind hingegen nicht
Gegenstand dieser Arbeit. Die durch das am 21.07.2018 in Kraft getretene Gesetz zur Ausübung
von Optionen der EU-Prospektverordnung zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze1 und das am
21.07.2019 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur
Änderung von Finanzmarktgesetzen vorgenommenen Änderungen im WpPG sind in dieser Arbeit bereits
berücksichtigt. Das durch das Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung zur
Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze zunächst in den §§ 22a 23a und 24a WpPG neu eingefügte
und durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von
Finanzmarktgesetz in die §§ 11 13 und 15 WpPG verschobene Haftungsregime für
Wertpapier-Informationsblätter ist jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit.