Die Europäische Erbrechtsverordnung schafft einheitliche Regelungen zum anwendbaren Recht in
grenzüberschreitenden Nachlassfällen. Sowohl im Bereich der objektiven Anknüpfung (letzter
gewöhnlicher Aufenthalt) wie auch der Rechtswahl (Heimatrecht) kann der Erblasser Einfluss
nehmen und das Erbrecht zur Anwendung bringen das ihm am günstigsten erscheint. Dies kann
Anlass zur Prüfung einer Gesetzesumgehung bieten der viele Rechtsordnungen mit eigenständigen
nationalen Mechanismen begegnen. Hieran knüpft Erwägungsgrund 26 der Verordnung an der einen
Rückgriff auf entsprechende Mechanismen zulässt. Die Analyse der Bedeutung und Reichweite
dieses bisher wenig beachteten Erwägungsgrundes für die Rechtspraxis stehen im Mittelpunkt der
Arbeit.